Rückzahlung von Corona-Hilfen – Abgleich durch die Finanzverwaltung

Die Finanzverwaltung hat neben den monatlichen Umsatzsteuer-Voranmeldungen der Jahre 2019 bis 2021 und einer Betriebs-/ Sonderprüfung folgende 4 Möglichkeiten die Versteuerung und die Zulässigkeit/ Antragsberechtigung der Beantragung von Corona-Hilfen nachträglich und innerhalb des Subventionszeitraumes bis 2030 zu prüfen:

  1. Viele Anträge gingen von den Bewilligungsstelle bereits mit Antragstellung als Kopie/ zur Anfrage zu den Finanzämtern

  2. Meldung im Rahmen der Steuererklärungen über die Sachkonten / Kennziffern die elektronischen Hilfen gesondert in der Bilanz/ EÜR für den VZ 2020 bzw. VZ 2021

  3. Sind alle Bewilligungsstellen verpflichtet, die für 2020 ausgezahlten Hilfen bis 30.04.2021 den Finanzämtern zu melden 

  4. über die neue gesonderte Anlage Corona-Hilfen, die zur Einkommensteuererklärung/ Feststellungerklärung 2020 mit einzureichen ist (bei Körperschaften über die Anlage WA)

Diese Anlage Corona-Hilfen ist für alle Unternehmer mit der Einkommensteuererklärung 2020 bzw. 2021 zusätzlich zur Anlage S, G und L elektronisch zu übermitteln, wobei diese Anlage wohl IMMER abzugeben ist. Es spielt also keine Rolle, ob man tatsächlich Hilfen bekommen oder beantragt hat.

Quelle: https://www.stbk-sachsen-anhalt.de/2020/12/28/ueberkompensation/

STEUERNEWS

Rückzahlung von Corona-Hilfen – Abgleich durch die Finanzverwaltung: Die Finanzverwaltung hat neben den monatlichen Umsatzsteuer-Voranmeldungen der Jahre 2019 bis 2021 und einer ...

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