Investitionsabzugsbetrag ab VZ 2020

Mit der Gesetzesänderung fallen auch vermietete Wirtschaftsgüter in den Anwendungsbereich des § 7g EStG im Jahr der Investition und im Folgejahr. Das gilt unabhängig von der Dauer der jeweiligen Vermietung. Außerdem werden die begünstigten Investitionskosten von 40 auf 50 % angehoben. Für alle Einkunftsarten gilt eine einheitliche Gewinngrenze i. H. v. 200.000 EUR (im Regierungsentwurf noch 150.000 EUR) als Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen.

Die Regelung ist Ende 2020 eingeführt worden, gilt aber bereits erstmals für Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen, die in nach dem 31.12.2019 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden.

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