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Die Behinderten-Pauschbeträge werden verdoppelt. Zugleich wird in Zukunft eine Behinderung bereits ab einem Grad der Behinderung von 20 (bisher 25) festgestellt und die Systematik in 10er Schritten bis zu einem Grad der Behinderung von 100 fortgeschrieben. Auf die zusätzlichen Anspruchsvoraussetzungen bei Steuerpflichtigen mit einem Grad der Behinderung kleiner 50 als wird verzichtet. Außerdem wird ein behinderungsbedingter Fahrtkosten-Pauschbetrag eingeführt.
Rückzahlung von Corona-Hilfen – Abgleich durch die Finanzverwaltung: Die Finanzverwaltung hat neben den monatlichen Umsatzsteuer-Voranmeldungen der Jahre 2019 bis 2021 und einer ...
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