Umsatzsteuer | Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs bei berichtigter Rechnung (FG)

Die Berichtigung einer Rechnung entfaltet keine Rückwirkung. Der Vorsteuerabzug kann erst zu dem Zeitpunkt vorgenommen werden, in dem eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt FG Hamburg Beschluss vom 06.12.2011 2-V-149/11rechtskräftig). Hintergrund: Kann im Hinblick auf das Urteil des EuGH in der Rechtssache „Pannon Gép“ (vgl. EuGH, Urteil v. 15.7.2010 - Rs. C-368/09) eine Rechnungsberichtigung Rückwirkung auf den Zeitpunkt entfalten, zu dem die ursprüngliche und berichtigte Rechnung erteilt worden ist? Diese Frage ist nach wie vor nicht abschließend geklärt (vgl. hierzu u.a. Hilbertz, in NWB 17/2011 S. 1434). Hierzu führt das Finanzgericht weiter aus: Eine Rechnungskorrektur entfaltet keine Rückwirkung. Eine Änderung dieser Beurteilung aufgrund der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache „Pannon Gép“ hält das Gericht nicht für angezeigt. In dieser Entscheidung hat sich der EuGH (lediglich) mit der Frage befasst, ob der Vorsteuerabzug nach nationalem Recht ausgeschlossen werden darf, wenn die Rechnung ursprünglich eine falsche Angabe enthielt, deren spätere Berichtigung nicht alle in den maßgeblichen nationalen Vorschriften enthaltenen Voraussetzungen erfüllt. Er hat klargestellt, dass die Mitgliedstaaten die Ausübung des Vorsteuerabzugsrechts nicht nach eigenem Gutdünken von der Erfüllung von Voraussetzungen betreffend den Inhalt von Rechnungen abhängig machen dürfen, die in der MwStSystRL nicht ausdrücklich vorgesehen sind. Habe der Steuerpflichtige der betreffenden Behörde vor Erlass ihrer Entscheidung eine den Anforderungen der MwStSystRL entsprechende berichtigte Rechnung zugeleitet, dürfe der Vorsteuerabzug nicht versagt werden. Obgleich die Ausführungen des EuGH im Ergebnis eine rückwirkende Anerkennung des Vorsteuerabzugs in dem konkreten Fall bedeuten, sind sie nach Ansicht des Gerichts aber nicht dahingehend zu verstehen, dass der Vorsteuerabzug nunmehr, in Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung, grds. rückwirkend zulässig sein soll.

Quelle: NWB Datenbank

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